STATUTEN

des Vereins Hand in Hand Schweiz, Organisation für humanitäre Hilfe.

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen Hand in Hand Schweiz, eine Organisation für humanitäre Hilfe, besteht mit Sitz im Neuhof 6, 6020 Emmenbrücke ein Verein ohne Gewinnabsicht gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Art.2 Vereinszweck und Ziele

Hand in Hand Schweiz unterstützt durch Spenden, unentgeltlichen Arbeitsleistungen und Veranstal- tungen humanitäre Projekte, wie:
1. Förderung der Schul- und Berufsausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
2. Verbesserung medizinischer und ökonomischer Strukturen
3. Förderung der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Fürsorge für alte, kranke oder behinderte Menschen
4. Katastrophenhilfe, Bekämpfung von Elementar- schäden

Hand in Hand Schweiz sammelt Spenden, die zusammen mit dem internationalen Budget des österreichischen Vereins Hand in Hand, Organisation für humanitäre Hilfe, ZVR-Zahl 622986022, die humanitären Projekte der "Prajnana Mission" in Indien unterstützt.
Der Verein Hand in Hand Schweiz verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist ausschliesslich gemeinnützig tätig.
Hand in Hand Schweiz ist politisch und konfessionell neutral und gegenüber Dritten unabhängig.

Art. 3 Finanzielle Mittel, Verwendung der Spendengelder und Mitgliederbeiträge

Hand in Hand Schweiz setzt die Spendengelder zu 100 % für die in Art. 2 genannten Vereinszwecke ein.
Bankspesen und finanzielle Aufwendungen (wie Druck- und Informatikkosten, Porti, Webauftritt, etc.), die unmittelbar durch die Verwaltung und den Geldtransfer nach Indien entstehen, werden von den Mitgliederbeiträgen, Sponsorbeiträgen und den freiwilligen Zuwendungen für den Verwaltungsauf-wand bezahlt.
Den Mitgliedern von Hand in Hand Schweiz können keine ökonomischen und wirtschaftlichen Vorteile zukommen.

Art. 4 Mitgliedschaft

Mitglieder von Hand in Hand Schweiz können natürliche und juristische Personen sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Der Verein besteht aus folgenden Mitglieder- kategorien:
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

Art. 5 Aufnahmegesuche und Tätigkeit der Vereinsmitglieder

Aufnahmegesuche für Aktivmitglieder sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die aktiv Aufgaben in Hand in Hand Schweiz übernehmen und den Mitgliederbeitrag leisten. Ihnen stehen alle Mitgliedschaftsrechte zu.
Ihre aktiven Aufgaben umfassen namentlich:
a) Die Erstellung und Verbreitung von Dokumen- tationen über die Vereinstätigkeit durch diverse Schrift-, Bild- und Tonträger.
b) Die Organisation und Durchführung von Events oder Aktionen.
c) Spendenaufrufe bei Gemeinden, Kirchen, Firmen und privaten Personen.
Aufnahmegesuche für Passivmitglieder können schriftlich oder auch mündlich an den Vorstand gestellt werden. Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche Hand in Hand Schweiz mit dem Mitgliederbeitrag unterstützen, ohne aktiv Aufgaben zu übernehmen. Ihnen steht kein Stimmrecht in der Generalversammlung zu. Sie haben jedoch eine beratende Stimme bzw. ein Anhörungsrecht.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Tod oder Erlöschen der juristischen Person und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist an den Vorstand erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder ein Verhalten offenbart, welches mit dem Zweck, den Zielen, oder welches sonst mit den Interessen von Hand in Hand Schweiz unvereinbar ist. über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Gegen einen Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann innert 30 Tagen Rekurs an die Generalversammlung erhoben werden. Vor der Generalversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, das rechtliche Gehör wahrzu- nehmen.

Art. 7 Mitgliederbeiträge

Hand in Hand erhebt von seinen Aktiv- und Passivmitgliedern einen jährlich zu leistenden Mitgliederbeitrag.
Die Mitgliederbeiträge werden unter Berücksichtigung der Kostendeckung für den finanziellen Verwaltungs- aufwand sowie den eingegangen freiwilligen Zuwendungen gemäss Art. 3 Abs. 2 durch den Vorstand festgelegt.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind je am 31. Januar, bei neuen Mitgliedern im Zeitpunkt des Eintritts in den Verein fällig.

Art. 8 Organe

Organe des Vereins Hand in Hand Schweiz sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisionsstelle

Art. 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung der Vereinsmitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
Die Vereinsmitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung - unter Angabe der Traktanden - durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Die Generalversammlung findet in der Regel im 1. oder 2. Quartal eines Jahres statt.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Generalversammlung Anträge auf Traktandierung von Verhandlungsgegenständen zu stellen. Solche Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand mindest zwei Wochen vor dem Versammlungstag gestellt wurden.
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen zur ausserordentlichen Generalversammlung müssen 10 Tage im Voraus versandt werden und die Traktandenliste mit den Anträgen enthalten.
Eine Vertretung durch Drittpersonen, welche nicht Mitglied sind, ist in der Generalversammlung ausgeschlossen.

Art. 10 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Protokolls der Generalver- sammlung
2. Abnahme und Kontrolle des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes
3. Beschlussfassung über Statutenänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
4. Wahl des Präsidenten
5. Wahl der Vorstandsmitglieder
6. Wahl des Revisors
7. Abberufung des Präsidenten
8. Abberufung von Vorstandsmitglieder
9. Abberufung des Revisors
10. Rekurs gegen Ausschluss eines Mitgliedes
11. Beschlussfassung über Anträge
12. Für die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung. Das Vermögen ist dem Zweck des Vereins entsprechend auf dem Gebietgemeinnütziger Organisationen zu verwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11 Vorsitzender in der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vereins geleitet und bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Präsident ernennt die Stimmenzähler.
Ein Mitglied des Vorstandes oder ein Aktivmitglied, welches jeweils ad hoc bestimmt wird, führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Präsidenten und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

Art. 12 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Generalsver- sammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Art. 13 Stimmrecht

Jedes Aktivmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Art. 14 Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Vereinsmitglieder haben bei Beschlüssen, die sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident oder der Versammlungsvorsitzende mit einer zweiten Stimme.
Der Präsident stimmt mit.
Bei Wahlen gelten die Personen als gewählt, die am meistens Stimmen auf sich vereinigen und die Wahl annehmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los.
Abstimmungen erfolgen öffentlich, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Art. 15 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf von der Generalversammlung gewählten Vereinsmitglieder.
Der Präsident des Vereins ist zugleich Mitglied und Vorsitzender des Vorstandes.
Im übrigen konstituiert und organisiert sich der Vorstand selbst. Er hat insbesondere auch das Recht, die Geschäftsführung mit einem Vorstandsbeschluss an Einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zu delegieren.

Art. 16 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder und der Präsident werden von der Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 17 Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Jahr.
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.

Art. 18. Beschlussfassung im Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Fax, E-Mail, Briefpost, SMS) oder per Telefon gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung oder eine gemeinsame Vorstandssitzung verlangt. Solche Beschlüsse können nur mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
Der Vorstand führt über seine Sitzungen und Beschlüsse Protokoll.

Art. 19 Entschädigung des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes sind alle ehrenamtlich tätig. Sie haben für ihre Vereinstätigkeit keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung oder den Ersatz ihrer Spesen.

Art. 20 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Die Geschäftsführung von Hand in Hand Schweiz und die allgemeine überwachung der Interessen des Vereins.
2. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.
3. Festlegung der Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passiv- mitglieder, Finanzplanung, Finanzführung und Kontrolle der Verwendung der finanziellen Mittel.
4. Erstellen einer Traktandenliste für die Generalversamm- lung.
5. Einberufung der Generalversammlung.
6. Protokollführung.
7. Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
8. Anstellung und überwachung des für den Vereinsbetrieb nötigen Personals sowie Leitung und überwachung der Tätigkeit der Geschäftsstelle.

Art. 21 Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von einem Vereinsjahr einen oder mehrere Rechnungs- revisoren. Der Rechnungsrevisor oder die Rechnungsrevisoren erstatten der Generalver- sammlung Bericht.

Art. 22 Finanzierung

Die Einnahmen des Vereins Hand in Hand Schweiz bestehen aus:
1. Spendengeldern
2. Mitgliederbeiträgen
3. Freiwillige Zuwendungen für den Verwaltungs- aufwand
4. Erlöse aus Veranstaltungen und anderen Aktivitäten
5. Sponsorbeiträge
6. Anderweitige Geldleistungen
7. Vermögenserträgen

Art. 23 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins Hand in Hand Schweiz haftet das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 24 Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind von der Gründungsversammlung am 27. Juni 2006 in Emmenbrücke angenommen worden und treten ab sofort in Kraft.



. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .